Informations- und Dokumentationspflichten

Das ab 28. Juni 2025 in Kraft tretende Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) sieht, neben seinen verpflichtenden Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, Informations- und Dokumentationspflichten für die Wirtschaftsakteure – Hersteller und deren Bevollmächtigte, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer – vor.

Nachfolgend seien die wichtigsten dieser Pflichten (auszugsweise) erwähnt:

Die Konformitätserklärung für Produkte als wichtiger Nachweis der Barrierefreiheit

Die Konformitätserklärung ist Bestandteil der gesamten Pflichtenkette der Wirtschaftsakteure. Aus ihr geht hervor, dass das Produkt sämtlichen relevanten EU-Vorgaben – und damit auch  den Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG – entspricht. Sie hat im Grunde dem europäischen Muster aus Beschluss 768/2008/EG zu entsprechen und die im BaFG angegebenen Elemente zu enthalten. Wenn ein Produkt in Österreich in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird, ist die Konformitätserklärung in die deutsche oder englische Sprache zu übersetzen.

Hersteller dürfen Produkte nur in Verkehr bringen, wenn diese den Barrierefreiheitsanforderungen genügen. Sie haben eine entsprechende technische Dokumentation zu erstellen und ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen (durchführen zu lassen). Die daraus entstehende Konformitätserklärung sowie die technische Dokumentation sind nach dem Inverkehrbringen des Produkts fünf Jahre lang aufzubewahren. Bei Verdacht oder Annahme einer (möglichen) Nichtkonformität haben Hersteller unverzügliche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Überdies haben sie die Behörde zu informieren, wenn das Produkt nicht den Anforderungen des BaFG entspricht.

Importeure dürfen ausschließlich konforme Produkte in Verkehr bringen; das sind solche Produkte, bei denen der Hersteller ein Konformitätsverfahren durchgeführt hat (hat durchführen lassen) sowie eine technische Dokumentation erstellt hat und diese Unterlagen beigefügt sind. Bei Verdacht oder Annahme einer (möglichen) Nichtkonformität haben Importeure unverzügliche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Das kann auch heißen, das Inverkehrbringen des Produkts bis zur Konformität zu unterlassen. Überdies haben sie die Behörde und den Hersteller zu informieren, wenn das Produkt nicht den Anforderungen des BaFG entspricht.

Wenn Importeure Produkte unter eigenem Namen in Verkehr bringen, gelten sie ebenfalls als Hersteller; dementsprechend müssen sie dann auch die für Hersteller geltenden Pflichten erfüllen.

Händler müssen das BaFG mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen. Sie dürfen Produkte nur bereitstellen, wenn sie geprüft haben, dass die Produkte mit einer CE-Kennzeichnung ausgestattet sind, erforderliche Unterlagen beigefügt sind, und die Hersteller bzw. Importeure des Produkts ihre Pflichten erfüllt haben. Bei Verdacht oder Annahme einer (möglichen) Nichtkonformität haben Händler unverzügliche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Das kann auch heißen, die Bereitstellung des Produkts bis zur Konformität zu unterlassen. Überdies haben sie die Behörde und den Hersteller bzw. Importeur zu informieren, wenn das Produkt nicht den Anforderungen des BaFG entspricht.

Wenn Händler Produkte unter eigenem Namen in Verkehr bringen, gelten sie ebenfalls als Hersteller; dementsprechend müssen sie dann auch die für Hersteller geltenden Pflichten erfüllen.

Dienstleistungserbringer dürfen ihre Dienstleistungen nur anbieten bzw. erbringen, wenn diese den Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG entsprechen. Überdies haben sie die notwendigen Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistungen zu erstellen, diese der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitzustellen. Diese Informationen sind für die Dauer des Dienstleistungsangebots aufzubewahren. Bei Nichtkonformität der Dienstleistung haben Dienstleistungserbringer unverzügliche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Überdies haben sie die Behörde zu informieren, wenn die Dienstleistung nicht den Anforderungen des BaFG entspricht.