Verpflichtende Meldung der Nichtkonformität
Wirtschaftsakteure haben die Nichtkonformität mit den Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes selbstständig zu melden.
Meldung der Nichtkonformität durch den Hersteller
Hersteller haben für alle ihre Produkte ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 2 durchzuführen.
Ist der Hersteller der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er gemäß § 9 Abs 8 BaFG der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
Genaueres ist der bezeichneten Gesetzesstelle zu entnehmen.
Wer die Behörde nicht informiert begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 36 Abs 3 BaFG, die mit einer Geldstrafe bis zu 16 000 € bedroht ist.
Meldung der Nichtkonformität durch den Importeur
Der Importeur darf Produkte § 11 BaFG nur in Verkehr bringen, wenn die Pflichten des Herstellers erfüllt sind.
Ist der Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
Genaueres ist der bezeichneten Gesetzesstelle zu entnehmen.
Wer die Behörde nicht informiert begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 36 Abs 3 BaFG, die mit einer Geldstrafe bis zu 16 000 € bedroht ist.
Meldung der Nichtkonformität durch den Händler
Händler haben gemäß § 12 BaFG mit gebührender Sorgfalt zu prüfen, ob der Hersteller und Importeur den Verpflichtungen des Barrierefreiheitsgesetzes nachkommen.
Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde zu informieren.
Genaueres ist der bezeichneten Gesetzesstelle zu entnehmen.
Meldung der Nichtkonformität durch den Dienstleistungserbringer
Dienstleistungserbringer dürfen Dienstleistungen nur anbieten oder erbringen, wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen angeboten und erbracht werden.
Dienstleistungserbringer haben gemäß § 14 Abs 2 BaFG iVm Anlage 3 des BaFG eine Information über die Konformität von Dienstleistungen zu erstellen und der Öffentlichkeit bereitzustellen.
Wenn die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, hat der Dienstleistungserbringer gemäß § 14 Abs 4 BaFG unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
Genaueres ist der bezeichneten Gesetzesstelle zu entnehmen.
Wer die Behörde nicht informiert begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 36 Abs 3 BaFG, die mit einer Geldstrafe bis zu 16 000 € bedroht ist.
Inhalt der Meldung über die Nichtkonformität
Zweck der Meldung ist es zu ermitteln, inwieweit Produkte bzw. Dienstleistungen vom BaFG umfasst sind, ob den gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen wurde und gegebenenfalls, welche Auflagen für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen werden.
Folgende Angaben müssen enthalten sein:
- Ausführliche Angaben über die Nichtkonformität Ihrer Dienstleistungen und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Der aktuelle Stand der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen soll daraus zu erkennen sein.
- Ausführliche Angaben über Art der Nichtkonformität der Produkte und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Der aktuelle Stand der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen soll daraus zu erkennen sein.
- Es wird auf die mögliche Ausnahme für grundlegende Veränderungen gemäß § 17 BaFG und unverhältnismäßige Belastungen gemäß § 18 BaFG (siehe Anlage 4 des BaFG) hingewiesen.
- Der Zeitpunkt, wann der gesetzmäßige Zustand hergestellt sein wird.
Die Übermittlung der angeforderten Dokumente kann per Mail an marktueberwachung-bafg@sozialministeriumservice.gv.at erfolgen. Darüber hinaus sind die verbindlichen Regelungen für die elektronische Kommunikation zu beachten (siehe Übermittlung schriftlicher Anbringen)