Allgemeine Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz
Das ab 28. Juni 2025 in Kraft tretende Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) soll durch eine Harmonisierung von Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtern. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, dürfen Produkte von den Wirtschaftsakteuren in Verkehr gebracht bzw. Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden.
Das BaFG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – den sogenannten European Accessibility Act (EAA) – national für Österreich um. Das Sozialministeriumservice wurde mit dem Vollzug des Barrierefreiheitsgesetzes betraut und ist damit ab 28. Juni 2025 Marktüberwachungsbehörde.
Geltungsbereich des BaFG
Das BaFG gilt grundsätzlich für die Barrierefreiheit in folgenden Bereichen:
Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden:
Hardwaresysteme/Universalrechner für Verbraucher und Verbaucherinnen (d.h. PCs, Laptops, Notebooks, aber auch Tablets und Smartphones, …) einschließlich der dafür bestimmten Betriebssysteme
Selbstbedienungsterminals:
für (bargeldlose) Zahlungsdienstleistungen (z.B. Zahlungsterminals)
Geldautomaten bzw. Bankomaten (auch Kontoausdruckterminals, etc)
Fahrkarten- und Ticketautomaten
Check-in-Automaten (z.B. am Flughafen, …)
interaktive Informations- und Auskunftsterminals (z.B. in Bahnhöfen, …)
interaktive Verbraucherendgeräte, die zur Kommunikation verwendet werden, also bspw.:
(Senioren-)Handys, Schnurlostelefone, …
Smartwatches, …
konfigurierbare Netzwerkgeräte wie Router/Modems, Smart-Home-Stationen, …
interaktive Verbraucherendgeräte, die für audiovisuelle Medien verwendet werden, also bspw.:
smarte Fernsehgeräte
Streaming-Sticks/-Geräte, Set-Top-Boxen von TV-Anbietern, …
Spielkonsolen
E-Book-Reader
Nicht durch das BaFG erfasste Produkte sind unter anderem:
Haushaltsgeräte (wie z.B. Waschmaschinen, Trockner, Kühlschränke)
interaktive Selbstbedienungsterminals, die in Personenverkehrsfahrzeuge (Flugzeuge, Schiffe, Züge) eingebaut sind
Dienstleistungen für Verbraucher:innen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:
elektronische Kommunikationsdienste, wie bspw.:
Internetzugangsdienste
sprach- oder videobasierte Telefoniedienste
rein textbasierte Kommunikationsdienste wie SMS-/MMS-Chatplattformen, Chatrooms, …
kombinierte Kommunikationsdienste (Sprach-, Videotelefonie und Chat) wie Messenger-Apps, …
Dienste, die für audiovisuelle Medien verwendet werden, wie bspw.:
Streamingdienste und Internetfernsehen im Webbrowser, als mobile App aber auch z.B. auf dem Smart-TV, …
Nutzung und Steuerung von bereitgestellten Funktionen, wieelektronischer Programmführer, Untertitel bzw. Closed Captions, Audiodeskription, …
Informations- und Buchungsdienstleistungen des überregionalen Personenverkehrs, wie bspw.:
deren Websites und Apps
Elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste
aber auch Dienstleistungen, die über Selbstbedienungsterminals abgerufen werden
Bankdienstleistungen u.a. im Webbrowser oder als mobile App
digitale Bücher (E-Books)
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (jedenfalls „Webshops“) im Webbrowser oder als mobile App, …
Das BaFG sieht für bestimmte Aspekte der o.g. Bereiche Ausnahmen vor, überdies bestehen einzelne Übergangsfristen:
Ausnahmen und Übergangsbestimmungen:
folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen (Apps) sind ausgenommen:
Video- und Audiomedien (aufgezeichnete, zeitbasierte Medien), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden
Dateiformate von Büro-Anwendungen (bspw. PDFs), die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden
Online-Karten und Kartendienste, sofern wesentliche Informationen bei Karten, die zur Navigation verwendet werden barrierefrei zugänglich und digital zur Verfügung gestellt werden
Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen (bspw. Werbeeinblendungen)
Inhalte, die als Archive gelten, d.h. nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden
Übergangsbestimmungen:
Dienstleistungserbringer dürfen ihre Dienstleistungen bis zum 28. Juni 2030 weiterhin mit Produkten anbieten bzw. erbringen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 für ähnliche Dienstleistungen genutzt haben.
Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ende fortgeführt werden – sie dürfen allerdings nicht länger als fünf Jahre ohne Änderung bestehen.
Selbstbedienungsterminals, die von Dienstleistenden bereits vor dem 28. Juni 2025 zum Angebot oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer (Lebensdauer), aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrem Ersteinsatz, aller längstens bis zum 28. Juni 2040 weiter für das Angebot, die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen eingesetzt werden.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß BaFG ausgenommen. Das sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € erzielen bzw. eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € aufweisen.
Die Marktüberwachung digitale Barrierefreiheit
Die zuständige Marküberwachungsbehörde hat die Aufgabe, die Einhaltung der im BaFG gesetzten Bestimmungen zur Barrierefreiheit effizient, effektiv und verhältnismäßig zu überprüfen und zu überwachen. Sie prüft im Rahmen der proaktiven Marktüberwachung, ob die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nachkommen. Bei Nichteinhaltung ordnet sie zweckdienliche, geeignete und angemessene Maßnahmen an, die innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern sind. Je nach Schwere des Verstoßes ist die Behörde auch befugt, Produkte vom Markt zu nehmen bzw. Dienstleistungen zu untersagen.
Verbraucher und Verbraucherinnen haben die Möglichkeit, die Marktüberwachungsbehörde auf wahrgenommene Barrieren in den Bereichen, die unter das BaFG fallen, hinzuweisen. Die Behörde prüft diese Hinweise und gibt auf Verlangen über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen Auskunft, insoweit diese nicht den Grundsätzen der Vertraulichkeit bzw. dem Geschäfts- und Berufsgeheimnis unterliegen.
Um eine EU-weit einheitliche Vollziehung zu gewährleisten, arbeitet das Sozialministeriumservice auf europäischer Ebene eng mit den jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen.
Anfragen an die Marktüberwachungsbehörde auf dem Postweg sind an die folgende Adresse zu richten: