Ausnahmen für Kleinstunternehmen

Für Kleinstunternehmen sieht das ab 28. Juni 2025 in Kraft tretende Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) eine Ausnahmeregelung vor. Für diese bzw. die von ihnen angebotenen/erbrachten Dienstleistungen ist es nicht erforderlich, die im BaFG bestimmten Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten.

Für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, gelten folgende Erleichterungen:

  • Im Falle der Berufung auf eine grundlegende Veränderung und/oder eine unverhältnismäßigen Belastung müssen Kleinstunternehmen keine Dokumentation der Beurteilung, ob eine solche Ausnahme vorliegt, erstellen.
  • Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde haben sie lediglich die für die Beurteilung maßgeblichen Fakten vorzulegen.

Kleinstunternehmen sind im BaFG definiert: Kleinstunternehmer:in ist, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. EUR erzielt bzw. dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen EUR beläuft.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist verpflichtet, gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus Leitlinien zu erstellen, die Kleinstunternehmen bei der Anwendung des Bundesgesetzes unterstützen. Die Leitlinien für Kleinstunternehmen finden Sie in Kürze hier.