Impfschaden

Bei einer Gesundheitsschädigung durch Impfungen in Österreich kann Betroffenen eine Entschädigung zustehen.Anspruch auf Entschädigung haben alle Personen (auch nicht österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger), die durch die bis 1980 vorgeschriebene Pockenschutzimpfung, eine im jeweiligen Mutter-Kind-Pass genannte Impfung oder eine mit Verordnung des Gesundheitsministeriums empfohlene Impfung eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Der Anspruch auf Beschädigtenrente oder Zulagen nach dem Impfschadengesetz besteht nur, wenn die Impfung in Österreich erfolgt ist.